679 Z. 24 ff.). Anschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt habe, so dass ein Missverständnis entstanden sein könnte (d.h. dass die Mädchen dachten, es gehe um etwas Sexuelles, obwohl dem nicht so war), worauf er nun plötzlich (wiederum ausweichend) antwortete: «Ich sah die beiden Mädchen nicht. Ich hatte um 19.50 Uhr Feierabend und kam zwischen 20.30 und 21.00 Uhr nach Hause. Die Mutter kam immer zwischen 11.00 und 12.00 Uhr zu mir ins Büro» (pag. 679 Z. 33 ff.).