380 Z. 4 f.). Die ihm konkret vorgeworfenen Verfehlungen stritt er auch vor Gericht ab (pag. 380 f.). Die Gerichtspräsidentin hielt anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten im Übrigen fest, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen offensichtlich nicht beantworten wolle (pag. 380 Z. 35 f.). Ein Blick in das Einvernahmeprotokoll (pag. 377 ff.) bestätig diese Einschätzung. Es fällt auf, dass der Beschuldigte auf viele der gestellten Fragen ausweichend oder gar nicht antwortete (wie auch in den vorherigen Einvernahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft).