Der Beschuldigte bestritt anschliessend auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich unangemessen gegenüber den Töchtern geäussert oder verhalten zu haben. So habe er immer erst geduscht, wenn die Töchter bereits geschlafen hätten resp. im Bett gewesen seien (pag. 78 Z. 211 ff.), was speziell erscheint, ist es doch unverfänglich, im Bad zu duschen, auch wenn die Kinder noch nicht im Bett sind. Der Beschuldigte bemerkte sodann wiederum, vielleicht hätten die Kinder den Sex zwischen ihm und K.________ gehört (pag. 78 Z. 215 f.). Den Vorhalt, er habe die Mädchen berührt, insbesondere C.________ auch an den Brüsten angefasst, beantwortete er folgendermassen: «Nein, das stimmt nicht.