77 Z. 142; bei der Polizei hatte der Beschuldigte dazu noch ausgesagt, dass K.________ die Situation, so wie sie war, akzeptiert habe). Auf konkrete Frage gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann zu Protokoll, das Wort «brätsche» würde er nicht verwenden für Sex. Weiter führte er hierzu – wiederum ohne erkennbaren Bezug zur Frage – aus, einmal sei die kleine Tochter D.________ weinend ins Schlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie habe Angst, weil K.________ so geschrien habe (pag. 77 Z. 195 ff.). Der Beschuldigte bestritt anschliessend auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich unangemessen gegenüber den Töchtern geäussert oder verhalten zu haben.