70 Z. 195 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2016 bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, wonach er mit K.________ nur eine sexuelle Beziehung gehabt und er sie im Jahr 2009 geheiratet [nach islamischem Recht] habe, um mit ihr Sex haben zu können; er habe eine saubere Sache gewollt und sie (K.________) habe das akzeptiert (pag. 73 Z. 41 ff.). Auf Frage, wie es nach der (islamischen) Hochzeit in der Beziehung weitergegangen sei, gab der Beschuldigte an, er sei jeden Abend zu K.________ gegangen, sie hätten zusammen gekocht und zusammen geschlafen und um 22 oder 23 Uhr sei er dann jeweils wieder nach Hause nach V.________ gegangen (pag.