68 Z. 136 f.), wobei hier nicht klar ersichtlich ist, ob der Beschuldigte von K.________ oder von C.________ sprach. Danach wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass C.________ später zudem angegeben habe, dass es zwischen ihm (dem Beschuldigten) und ihr (C.________) zu sexuellen Handlungen (Oral- und Geschlechtsverkehr) gekommen sei, worauf der Beschuldigte