Zu den schriftlichen Aussagen (Notizen) von D.________ meinte er, es treffe einzig zu, dass er sie bei der Begrüssung auf den Mund küsse (pag 68 Z. 127 ff.). Auf Vorhalt, dass auch C.________ von sexuellen Äusserungen (seitens des Beschuldigten) erzählt habe, führte der Beschuldigte aus, auch das stimme nicht, das komme alles von der Mutter und er möchte gerne wissen, ob sie geltend mache, von ihm vergewaltigt worden zu sein (pag. 68 Z. 136 f.), wobei hier nicht klar ersichtlich ist, ob der Beschuldigte von K.________ oder von C.________ sprach.