Auch diese Aussagen erstaunen im Kontext. Die Frage, ob er jemals mit einer der Straf- und Zivilklägerinnen alleine unterwegs gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme kurz und bündig mit «Nein» (pag. 68 Z. 106). Weiter bestritt er, komische Äusserungen (sexuelle Äusserungen) gegenüber D.________ gemacht zu haben; vielmehr will er ihr lediglich gesagt haben, sie solle mit sexuellen Kontakten warten, bis sie 18 oder 20 Jahre alt sei und erst mit jemandem Sex haben, den sie liebe (pag. 68 Z. 112 ff.). Zu den schriftlichen Aussagen (Notizen) von D._______