Dieser Eindruck hat sich im Übrigen auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2015 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2016 selber aussagte, dass er keine Übersetzung benötige (pag. 66 Z. 3 und pag. 72 Z. 2). Der Beschuldigte wurde erstmals am 15. September 2015 polizeilich befragt. Zu Beginn der Einvernahme machte er Ausführungen zu seiner Person und zur Beziehung mit K.________. Er gab an, dass er K.________ finanziell unterstützt habe (pag. 66 Z. 22 ff., insb. Z. 35), u.a. habe er das Mietzinsdepot für ihre Wohnung in U.__