Insbesondere trifft zu, dass der anwaltlich verbeiständete Beschuldigte, dessen Auftreten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als respektlos etc. beschrieben wurde, kaum einfach dagesessen wäre und nichts dazu gesagt hätte, wenn er die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte. Zudem ist der Beschuldigte auch eingebürgert worden und betreibt hier einen Autohandel, was zusätzlich dafür spricht, dass er die Deutsche Sprache in ausreichendem Masse beherrscht. Dieser Eindruck hat sich im Übrigen auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt.