16 Hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten Verständigungsprobleme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 488, S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass der anwaltlich verbeiständete Beschuldigte, dessen Auftreten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als respektlos etc. beschrieben wurde, kaum einfach dagesessen wäre und nichts dazu gesagt hätte, wenn er die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte.