Daraus kann immerhin geschlossen werden, dass K.________ nicht zielgerichtet bei der Polizei belastende Aussagen gegen den Beschuldigten deponierte. Vielmehr macht es den Eindruck, als habe sie einfach frei aus ihrem Leben erzählt, wobei sie in der freien Erzählung insbesondere Ausführungen dazu machte, was ihr mit dem Beschuldigten persönlich widerfahren ist. Ihre Ausführungen erscheinen nicht vorbereitet und durchdacht, sondern spontan.