Dass beim Niederschreiben der Notizen tatsächlich Raum für suggestive Einflüsse seitens der Mutter blieb, lässt sich nicht von der Hand weisen. Einer allfälligen Einflussnahme der Mutter – sofern eine solche überhaupt stattfand – ist jedoch nicht gross Beachtung zu schenken, da sich die Vorwürfe der beiden Mädchen in diesem Zeitpunkt noch auf verbale Belästigungen und einige unangemessene Berührungen beschränkten (von erzwungenem Oral- oder Geschlechtsverkehr war in den ersten Notizen noch keine Rede; vgl. pag. 22). 8.4 Aussagen der Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen Die Vorinstanz hat die Aussagen von K.___