Aufgrund der Erstaussagen von K.________ erfolgte am 8. September 2015 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, evtl. Pornografie (pag. 1), wobei sich der Fokus der Ermittlungen nach den ersten Erkenntnissen (resp. aufgrund der Aussagen von K.________) zunächst auf die Straf- und Zivilklägerin 1 richtete. Diese wurde am 10. September 2015 per Video befragt, wobei sie bestätigte, dass der Beschuldigte mit ihr Oral- und Geschlechtsverkehr gemacht habe (pag. 31 ff., vgl. auch pag. 4); er (der Beschuldige) habe sie immer an Montagen, wo sie schulfrei habe, zu sich einladen wollen nach W.