Insofern war eine allfällige Einflussnahme der Mutter sicherlich nicht entscheidend und die Absprachemöglichkeiten gering. Im Übrigen gilt nochmals zu erwähnen, dass das Niederschreiben des Vorgefallenen von der Beratungsstelle auch empfohlen worden war. Die Angaben der beiden Mädchen in den Notizen zeigen jedenfalls klar das Bild eines vom Beschuldigten ausgehenden sexualisierten Verhaltens, welches im Umgang mit den beiden Mädchen weder alters- noch situationsgerecht ist. Am Abend des 4. September 2015 besuchte K.________ zusammen mit ihren Töchtern eine Freundin (von K.________). Anlässlich dieses Besuchs führte C.______