Es trifft zwar zu, dass die beiden Mädchen ihre Berichte zusammen – in Anwesenheit der Mutter – niedergeschrieben und sie sich wohl untereinander ausgetauscht haben. Die Berichte enthalten teilweise tatsächlich übereinstimmende Beschreibungen. Andererseits enthalten die Berichte aber auch eigenständige Beschreibungen der beiden Mädchen. Zudem beschränkte sich die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Dokumentation auf verbale (sexuelle) Belästigungen und einige unangemessene Berührungen seitens des Beschuldigten. Angaben über körperliche Übergriffe seitens des Beschuldigten hat sie dagegen keine niedergeschrieben.