, S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei hier – zur Beziehungskonstellation – kurz Folgendes wiederholt: Es ist unbestritten, dass der Beschuldige und die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen über einen Zeitraum von rund 7 Jahren (von ca. 2008 bis am 28. August 2015) eine – zumindest sexuelle – Beziehung führten (unterbrochen von einer Trennung von rund 16 Monaten ab März 2010) und Ende August 2009 nach islamischem Recht heirateten. Während seiner Beziehung zu Frau K.________ («Zweit-