Über die Täterschaft der sexuellen Übergriffe sagen die ärztlichen Berichte aber nichts aus. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten nicht zu beweisen vermögen. Sie (insb. die Therapieberichte) liefern aber klare Indizien für sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1. 8.2 Beziehungskonstellation Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit der Beziehungskonstellation zwischen dem Beschuldigten und den beiden Straf- und Zivilklägerinnen sowie deren Mutter, K.________, auseinandergesetzt; darauf wird verwiesen (pag. 466 ff., S. 16 ff.