Darin führt die Physiotherapeutin die Inkontinenz auf die schwache Beckenboden- Muskulatur der Straf- und Zivilklägerin 1 zurück (pag. 157). Dass die Inkontinenz der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Folge von sexuellen Übergriffen wäre, lässt sich demnach nicht nachweisen; die Inkontinenzgründe sind vorliegend offen zu lassen. Oberinstanzlich wurde – wie erwähnt – ein Therapiebericht von Frau Dr. H.________ (aktuell behandelnde Psychologin der Straf- und Zivilklägerin 1) eingeholt. Dieser Bericht geht davon aus, dass die angeklagten Übergriffe durch den Beschuldigten erwiesen sind. Er ist daher besonders vorsichtig zu würdigen.