Da die Untersuchung erst rund 2 Monate nach dem spätesten angeklagten Tatzeitpunkt (hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin 1 ist dies der 30. Juni 2015) erfolgte, ist dieser Befund aber ebenfalls kaum aussagekräftig. In den Akten befindet sich sodann ein Bericht der Physiotherapeutin I.________ vom 16. März 2016 zur physiotherapeutischen Inkontinenz-Behandlung der Strafund Zivilklägerin 1 im Zeitraum von 15. Oktober 2014 bis 18. Dezember 2014. Darin führt die Physiotherapeutin die Inkontinenz auf die schwache Beckenboden- Muskulatur der Straf- und Zivilklägerin 1 zurück (pag.