Aus der rechtsmedizinischen Befunddokumentation des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2015 geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 am 5. September 2015 in der Kinderklinik im Inselspital Bern sowohl körperlich als auch gynäkologisch untersucht wurde, wobei keine Verletzungen am Körper oder Genitalbereich festgestellt werden konnten (pag. 152 f.). Da die Untersuchung erst rund 2 Monate nach dem spätesten angeklagten Tatzeitpunkt (hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin 1 ist dies der 30. Juni 2015) erfolgte, ist dieser Befund aber ebenfalls kaum aussagekräftig.