11 werden (pag. 5 und 106 f.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten schliesslich konnten keine Anruflisten gesichert werden (pag. 5 und 91 ff.). Aus der rechtsmedizinischen Befunddokumentation des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2015 geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 am 5. September 2015 in der Kinderklinik im Inselspital Bern sowohl körperlich als auch gynäkologisch untersucht wurde, wobei keine Verletzungen am Körper oder Genitalbereich festgestellt werden konnten (pag.