Damit erfassen die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angegebenen Tatzeit, weshalb sie kaum aussagekräftig sind. Mit den rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin 1 lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass sie sich während des Deliktszeitraums in W.________ aufgehalten hätte, denn in der Zeitspanne vom 30. März 2015 bis 29. September 2015 wurde lediglich ein Antennenstandort vom 17. August 2015 (ein Montag ausserhalb der Tatzeit) in W.________ registriert (pag.