Auf diesen konnte jedoch kein relevantes Material (insb. kein pornografisches Material) gefunden werden. Weiter geben die rückwirkenden Randdaten der Rufnummern der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie des Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom 2. Dezember 2015 (p. 132 f.) lediglich Auskunft über einen Zeitraum vom 30. März 2015 bis 29. September 2015; angeklagt wurde – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen – ein Deliktszeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015. Damit erfassen die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angegebenen Tatzeit, weshalb sie kaum aussagekräftig sind.