644 ff.) vor. Zu den durchgeführten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Telefonauswertung, rückwirkende Überwachung der fraglichen Rufnummern) kann festgehalten werden, dass diese in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorwürfe kaum relevante Fakten liefern konnten. So wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschuldigten zwar diverse Datenträger sichergestellt. Auf diesen konnte jedoch kein relevantes Material (insb. kein pornografisches Material) gefunden werden.