160 f.) und vom 6. Januar 2017 (betrifft die Straf- und Zivilklägerin 2, pag. 164 f.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend beschrieben, wiedergegeben und zusammengefasst, darauf wird vorab verwiesen (pag. 465 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Zusätzlich liegt der Kammer der oberinstanzlich eingeholte Therapiebericht von Dr. phil. H.________ (aktuelle Psychologin der Straf- und Zivilklägerin 1) vom 24. Juni 2019 (pag. 644 ff.) vor.