Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Belästigungen (gemäss den Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklageschrift), angeblich mehrfach begangen am 16. Juli 2015 in X.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, ebenfalls einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung