Damit hat die Vorinstanz die Tatzeitpunkte jeweils ausserhalb des von der Anklageschrift eingegrenzten Zeitraums (1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015) gelegt und mit diesem Vorgehen das Anklageprinzip verletzt. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss der Umschreibung des Anklagesachverhalts um einen beliebigen Ramadan in den Jahren 2012 bis 2015 handeln könnte. Aus der Anklage ist jedenfalls nicht ausreichend ersichtlich, dass der Ramadan des Jahres 2015 gemeint sein soll. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Belästigungen (gemäss den Ziff.