gewusst habe, dass er damit Sex mit der Mutter gemeint habe. In der Anklageschrift wurde der Deliktszeitraum bis zum 4. Juli 2015 festgelegt. Die Vorinstanz hat diesen Zeitraum hinsichtlich der hier fraglichen Vorwürfe (Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklage) jeweils von sich aus ausgedehnt, konkret auf den letzten Tag des Ramadans im Jahr 2015, d.h. bis zum 16. Juli 2015. Damit hat die Vorinstanz die Tatzeitpunkte jeweils ausserhalb des von der Anklageschrift eingegrenzten Zeitraums (1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015) gelegt und mit diesem Vorgehen das Anklageprinzip verletzt.