StGB kommt daher nicht in Betracht. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen schuldig sprach, hat sie folglich das Anklageprinzip verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift auch gar keine Tathandlungen in Y.________ und W.________ erfasst. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, einzustellen.