StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) setzt – anders als der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des minderjährigen, mindestens 16 Jahre alten Opfers zum Täter voraus. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird in der Anklage mit keinem Wort beschrieben/erwähnt. Mithin werden in Ziff. I.2 der Anklageschrift nicht alle wesentlichen Elemente, welche für die Tatbestandsprüfung nötig sind, umschrieben. Ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB kommt daher nicht in Betracht.