Hinsichtlich dieses Sachverhalts verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs; zum entsprechenden Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung siehe pag. 357). Der Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) setzt – anders als der Tatbestand von Art.