und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, schuldig gemacht zu haben, indem er die Straf- und Zivilklägerin 2: regelmässig, ca. 1 Mal pro Woche, wenn die Mutter nicht anwesend war, mit beiden Händen am Kopf zu sich zog und ihr einen Kuss auf den Mund gab, wobei seine Unterlippe über ihrer Oberlippe war und er jeweils so tat, als wollte er einen Zungenkuss geben, was er auch einmal machte; indem er sie in sexueller Absicht an der Innenseite des linken Oberschenkels berührte, wenn sie mit ihm im Auto fuhr; und indem er ihr in sexueller Absicht einmal auf das Gesäss schlug, als sie Hot Pants trug.