III. (Schuldsprüche, Sanktionen, Verurteilung zu den Verfahrenskosten), VI. (Zivilpunkt) und VII. 1 und 2 (Verfügungen betreffend DNA sowie biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).