III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1. und 2). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Damit sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellungen), II. (Freispruch) und IV. (Verzicht auf Widerruf) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff. III. (Schuldsprüche, Sanktionen, Verurteilung zu den Verfahrenskosten), VI.