5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 20. August 2018 – wie erwähnt – auf die Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen, mehrfache Pornografie, mehrfache sexuelle Belästigung), die Sanktionen (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, Übertretungsbusse von CHF 300.00), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff.