und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 197 Abs. 1 und 198 StGB, Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126, 426 ff. und 432 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 6 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 3 Tage festzusetzen.