3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Straf- und Zivilklägerinnen wurde oberinstanzlich ein Therapiebericht von Dr. phil. H.________ vom 24. Juni 2019 (pag. 644 ff.) eingeholt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen sodann ein Strafregisterauszug, datierend vom 27. Juni 2019 (pag. 658), sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 27. Juli 2019 (pag. 653 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurden der Beschuldigte (pag. 670 f. und 680 f.) und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 673 ff. und 677 ff.)