VII.1. und 2). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2), beide vertreten durch Fürsprecherin E.________, teilten je mit Eingabe vom 20. September 2018 (pag. 583 f., pag. 585 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde.