2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. V. [amtliche Entschädigung] VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.