und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 198 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.