ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 4. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen wie folgt: