8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angehalten, die anstehenden Vollzugslockerungen umgehend umzusetzen und eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung zeitnah anzustreben. 2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben.