22. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umständen rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Obergericht werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO.