_, dementsprechend gutzuheissen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 21. Der von Rechtsanwalt Dr. B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von CHF 3‘269.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird als angemessen erachtet (pag. 179 ff.). Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).