Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im Vollzug und verfügt dementsprechend nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung unverzüglich einzuleiten sind und eine solche auch zeitnah wahrscheinlich erscheint, ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________, dementsprechend gutzuheissen.