Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im Vollzug und verfügt dementsprechend nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen.