Gemessen am eng gefassten Antrag auf unverzügliche Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugseinrichtung ist die Beschwerde förmlich abzuweisen. Allerdings drängt sich ein deutlicher Hinweis an die Vollzugsbehörden auf, dem für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. V. 7 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegend zu gelten. Er hat um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt ersucht.