Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass Vollzugslockerungen – basierend auf den gutachterlichen Empfehlungen – bereits vor Jahren hätten eingeleitet werden müssen. So wurde im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2013 empfohlen, dass das bisherige Vollzugsverhalten und auch der recht problemlos verlaufende Vollzug im Rahmen der früheren offen geführten stationären Massnahme dafür sprechen würden, dem Beschwerdeführer unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren – mit dem Ziel seiner Verlegung in den offenen Vollzug (amtliche Akten BVD pag.