Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Versetzung in den offenen Vollzug noch nicht indiziert. Zunächst müssten – in auf die Therapie abgestimmtem Tempo – die therapeutischen Fortschritte unter weiteren Lockerungsschritten bis hin zu unbegleiteten Tagesurlauben erprobt werden (amtliche Akten BVD pag. 1816). Der Gutachter ist damit – wenn auch nicht explizit – von einer derzeit noch bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen, welcher in einer offenen Vollzugseinrichtung nicht begegnet werden kann.